Satzung

Satzung des Verbandes ehemaliger Dresden-Pillnitzer e.V.
(beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 10.09.2016)

 

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Verband ehemaliger Dresden-Pillnitzer e.V.
    – im Folgenden Verband genannt –
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Dresden-Pillnitz und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Verbandes

  1. Zweck des Verbandes ist die Förderung der gärtnerischen Lehre und Forschung in Dresden-Pillnitz.
  2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch:
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung und
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • die Förderung von Lehre und Forschung in den Bereichen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau,
  • die Förderung von Ausstellungen und Präsentationen der Berufsstände des Gartenbaus,
  • die Durchführung wissenschaftlicher und populärwissenschaftlicher Veranstaltungen sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit über berufs- und fachbezogene Probleme.
  • die Kontaktpflege mit gärtnerischen Bildungs- und Forschungs-einrichtungen in und außerhalb von Dresden-Pillnitz durch Informationsaustausch und gemeinsame Veranstaltungen.
  1. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verband besteht aus
  • ordentlichen Mitgliedern,
  • außerordentlichen Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern und
  • fördernden Mitgliedern.
  1. Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist
  • die bestandene Abschlussprüfung an einer der Pillnitzer gartenbaulichen Lehreinrichtungen einschließlich ihrer Vorgänger oder der ehemaligen Ingenieurschule für Zierpflanzenwirtschaft Bannewitz oder
  • die Zugehörigkeit zum Lehrkörper oder die Tätigkeit als Mitarbeiter in einer der Pillnitzer Lehr- und Forschungseinrichtungen.
  1. Studierende können außerordentliche Mitglieder werden. Diese Mitgliedschaft wird nach bestandener Abschlussprüfung zu einer ordentlichen Mitgliedschaft.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich im Verband oder im Berufsstand besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.
  3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die nicht den vorstehenden Bedingungen entsprechen, aber die Satzungszwecke des Verbandes unterstützen wollen.

 

 §4 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Verbandes teilzunehmen und gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind für alle Ehrenämter wählbar. Außerordentliche Mitglieder können zu Beisitzern im Vorstand gewählt werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Erreichung der Verbandsziele nach besten Kräften beizutragen und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
  • durch freiwilligen Austritt des Mitglieds. Der freiwillige Austritt muss durch eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
  • durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Widerspricht das betroffene Mitglied, entscheidet die Mitgliederversammlung, soweit der Vorstand dem Widerspruch nicht stattgeben will. Eine Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich.
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung Beitragsrückstände von mehr als zwei Jahren hat.
  • durch den Tod des Mitglieds.
  • durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt hiervon unberührt.

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

 

 §7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt insbesondere
  • die Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Beschlussfassung zum Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und -ergänzungen
  • die Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die ihr gegenüber gestellt wurden und
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
  1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung der Versammlung schriftlich ein. Ordnungsgemäß eingeladen ist eine Mitgliederversammlung, wenn spätestens 4 Wochen vor dem Termin die Einladungen per Post, oder, soweit das Einverständnis vorliegt, per E-Mail an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Adresse erfolgt ist. Dem Postversand steht die persönliche Übergabe bzw. der Einwurf in den Briefkasten des Mitgliedes gleich. Die Einladung kann Teil der Verbandsmitteilung sein.
  2. Die Tagesordnung der jährlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
  • Bericht des Vorstands
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
  • Festsetzung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge, die nach ergangener Einladung eingereicht werden, sind den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Spätere Anträge – auch Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies  mindestens ein Fünftel der Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
  3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

§8 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Teilnahme- und redeberechtigt sind auch alle übrigen Mitglieder.
  2. Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt.

 

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus                                 
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Schatzmeister
  • und bis zu fünf Beisitzern.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein je einzeln.
  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  3. An den Vorstandssitzungen können mit beratender Stimme der Leiter des Fachbereiches Gartenbau des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, ein Vertreter der Fakultät Landbau/Umwelt/Chemie der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden sowie als außerordentliche Mitglieder aus beiden Einrichtungen ein Fachschüler bzw. ein Student teilnehmen.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Umlaufverfahren per E-Mail ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird.
  6. Der Vorstand kann rechtsgeschäftliche Vollmachten für die laufenden Aufgaben z.B. an den Schatzmeister oder den Geschäftsführer erteilen. Dabei können allgemeine Handlungsanweisungen und Obergrenzen für finanzielle Verpflichtungen, die der Verband aufgrund der Vollmachten eingeht, erteilt werden.
  7. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§10 Kassenprüfer

  1. Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
  3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§11 Verbandsmitteilungen

Um die Verbindung der Mitglieder des „Verbandes ehemaliger Dresden-Pillnitzer“ mit den Pillnitzer Einrichtungen jederzeit aufrecht zu erhalten, gibt der Verband mindestens halbjährlich Verbandsmitteilungen heraus, die jedem Mitglied zugeleitet werden.

 

§12 Jahresbeiträge und Mittel

  1. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Jahresbeitrag ist über Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag durch die Mitglieder bis 30. Juni des lfd. Jahres zu begleichen.
  2. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder zahlen keinen Beitrag.
  3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Anspruch auf die Erstattung tatsächlich erfolgter Ausgaben.

 

§13 Wahlordnung

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
  2. Bei Vorstandswahlen ist ein Wahlleiter zu bestimmen, möglichst per Akklamation.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob die Wahl in offener oder geheimer Abstimmung durchgeführt wird. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Übersteigt die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder, ist in jedem Fall eine Einzelabstimmung durchzuführen. Ansonsten kann die Mitgliederversammlung beschließen, die Wahl im Block durchzuführen.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist bei der nächsten Hauptversammlung eine Nachwahl durchzuführen. Die Nachwahl gilt für den Rest der Wahlperiode.
  5. Soweit der Vorstand wechselt, unterzeichnet das Protokoll der Mitgliederversammlung gemäß § 7 der Satzung noch der ausgeschiedene Vorstand.

 

§14 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich beim Vorstand
  2. Der Vorstand erarbeitet Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen der Satzung. Sie sind nach § 7 durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Dabei ist für ihre Wirksamkeit eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer erforderlich.

 

 §15 Ehrungen

Personen, die sich um die Zwecke des Verbandes verdient gemacht haben, und Jubilare kann der Verband auf Beschluss des Vorstandes auf geeignete Weise ehren.

 

§16 Auflösung des Verbandes

  1. Der Verband kann in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen.
  2. Der Verband gilt auch dann als aufgelöst, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder weniger als 7 beträgt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe oder
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.